Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (Geschäftsbedingungen)

der Fa. Dirk Ritter Anlagenbau e.K.,
Reckelsumer Straße 26, 59348 Lüdinghausen

Stand 10/2017

§1: Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Fa. Dirk Ritter Anlagenbau (Verkäufer) gegenüber Kunden. Verbraucher im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Käufer im Sinne der Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
  2. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
  3. Alle von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichenden Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer getroffen werden, sind in einem Vertrag schriftlich niederzulegen.
  4. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für sämtliche künftigen Geschäfte mit dem Käufer.
  5. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Käufer werden unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen auch Bestandteil des Vertrages, wenn im Einzelfall kein ausdrücklicher Hinweis auf die Einbeziehung erfolgt.

§2: Angebot, Angebotsunterlagen

  1. Sämtliche von uns abgegebenen Angebote, unabhängig von der Form, in der sie dem Käufer zur Verfügung gestellt werden, sind, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, unverbindlich und gelten vorbehaltlich der Lieferfähigkeit unserer Lieferanten
  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im angebotenen Preis nicht enthalten, aber separat ausgewiesen.
  3. Unsere Angebote sind freibleibend, der Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Ebenso behält sich der Verkäufer technische Änderungen sowie zumutbare Änderungen in Form, Farbe und Gewicht vor.
  4. Aufträge des Kunden gelten als angenommen, wenn Sie durch uns entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich bzw. innerhalb der vereinbarten Frist geliefert bzw. bei Abholung durch den Käufer bereitgestellt werden.
  5. Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen seitens Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen von uns, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, sind nur wirksam, wenn sie schriftlich durch uns bestätigt worden sind.
  6. Änderungen und/oder Erweiterungen des Liefer- bzw. Leistungsumfanges, die sich bei Ausführung der jeweiligen Bestellung als erforderlich erweisen, bleiben vorbehalten.
  7. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen, die der Käufer im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit uns erhält, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.
  8. Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, sind wir berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer nach dessen Wahl Zug um Zug-Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag
    zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
  9. Dienstleistungen von uns, die über die Pflichten als Verkäufer hinausgehen, wie z.B. die Übernahme von dem Käufer gegenüber Dritten obliegenden Beratungs- und Planungsleistungen bedürfen der besonderen Vereinbarung und werden nur gegen Vergütung übernommen.
  10. Der Mindestauftragswert beträgt 150,00 Euro für Kleinaufträge. Unter diesem Betrag sind wir berechtigt, ein zusätzliches Entgelt für den Mehraufwand von 15,00 Euro zu berechnen.
  11. Wünsche des Käufers zur nachträglichen Reduzierung oder Stornierung eines rechtswirksamen Auftrages können nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und – sofern es sich nicht um Lagerware handelt, - nur insoweit berücksichtigt werden, als der Vorlieferant bereit ist, die Ware zurückzunehmen. In jedem Falle sind wir berechtigt, einen angemessenen Prozentsatz des Nettorechnungsbetrages für Stornierungs-, Abwicklungskosten, Prüfung und Neuverpackung in Abzug zu bringen. Beschädigte Ware wird nicht gutgeschrieben. In Fällen der Irrtumsanfechtung haben wir gemäß § 122 BGB Anspruch auf Ausgleich des entstandenen Schadens.

§3: Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Wenn nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis bei Empfang der Ware ohne Abzug sofort fällig.
  2. Leistungen des Käufers erfüllungshalber werden nur bei entsprechender schriftlicher Vereinbarung angenommen.
  3. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen, Wechsel nur nach Vereinbarung. Die Spesen trägt der Kunde. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Wert verfügen können.
  4. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet.
  5. Die Forderungen von uns werden unabhängig von der Laufzeit etwaig hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass die Kaufpreisansprüche von uns durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet werden. Im letzteren Falle sind wir berechtigt, weitere Lieferungen von einer Zug- um Zug-Zahlung oder der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen.
  6. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, nach vorheriger Mahnung die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Die Rücknahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Wir können außerdem die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen.
  7. In den Fällen der Absätze (5) und (6) können wir die Einzugsermächtigung i.S.d. § 6 Abs. (6) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Zug- um Zug-Zahlung verlangen. Der Käufer kann jedoch diese, sowie die in vorstehendem Absatz (6) genannten Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in Höhe des gefährdeten Zahlungsanspruches abwenden.
  8. Zahlungsverweigerung oder –zurückbehalt seitens des Käufers ist ausgeschlossen, wenn er den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsabschluß kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass wir den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Im übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstigen Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden. Über die Höhe entscheidet im Streitfall ein von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Käufers benannter Sachverständiger. Dieser soll auch über die Verteilung der Kosten seiner Einschaltung nach billigem Ermessen entscheiden.
  9. Eine Aufrechnung ist nur mit unseren anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.

§4: Verpackung

  1. Die Verpackung wird besonders berechnet.
  2. Eine Rücknahme von Verpackungsmaterial ist ausgeschlossen, soweit durch uns gemäß der Verpackungsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung bei der Entsorgung ein geeignetes Entsorgungsunternehmen eingeschaltet wird. Der Käufer ist in diesem Falle verpflichtet, das Verpackungsmaterial bereitzuhalten und dem Entsorgungsunternehmen zu übergeben. Soweit wir mit dem Käufer vereinbart, dass dieser gegen die Gewährung einer Entsorgungskostenpauschale auf sein Rückgaberecht verzichtet, ist dieser verpflichtet, die gebrauchten Verpackungen einem anerkannten Entsorgungsunternehmen zu übergeben, das eine geordnete Entsorgung gemäß den Vorschriften der Verpackungsverordnung gewährleistet.
  3. Mehrwegverpackungen werden dem Käufer nur leihweise zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe der Verpackungseinheit ist uns vom Käufer innerhalb von 14 Tagen schriftlich anzuzeigen und die Verpackung bereitzustellen. Unterbleibt diese, sind wir berechtigt, ab der 3. Woche für jede Woche 20% des Anschaffungspreises (jedoch maximal den vollen Anschaffungspreis) nach Mahnung als Leihgebühr zu verlangen oder den Wert der Verpackung gleich in Rechnung zu stellen, die sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig wird.
  4. Für Transportbehälter, die in unserem Eigentum stehen und nach Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist durch den Kunden an uns zurückgegeben werden, sind wir berechtigt, unter Verzicht auf das Eigentum am Transportbehälter, eine Unkostenpauschale in Höhe von 10 Euro zu verlangen.

§5 Gefahrenübergang

  1. Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort und entsprechender Benachrichtigung des Käufers durch uns geht die Gefahr auf den Käufer über.
  2. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
  3. Teillieferungen sind zulässig.
  4. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluß eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob ein Rücktritt oder innerhalb angemessener Frist Lieferung erfolgt. Erklären wir uns nicht innerhalb angemessener Frist, kann der Käufer zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten für den Käufer entsprechend, falls die vorgenannten Hindernisse beim Käufer eintreten.
  5. Wir haften hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das unserer Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden unserer Vorlieferanten haben wir nicht einzutreten, da diese nicht unsere Erfüllungsgehilfen sind. Wir sind jedoch verpflichtet, auf Verlangen etwaig gegen die Vorlieferanten bestehende Ansprüche an den Käufer abzutreten.
  6. Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf Verlangen von uns innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrage zurücktritt und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt.

§6: Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung von uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
  2. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum.
    Bei Verarbeitung zusammen mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht uns gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt das Miteigentum auf uns nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum von uns stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
  3. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der von uns geltend gemachte Rechnungsbetrag, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert von uns an dem Miteigentum entspricht.
  4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Vorstehender Abs. (3)
    Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
  5. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von vorstehenden Absätzen (3) und (4) auf uns tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass wir dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung von uns übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung von uns sofort fällig.
  6. Wir ermächtigen den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß vorstehenden Absätzen (3) bis (5) abgetretenen Forderungen. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen von uns hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; wir sind ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
  7. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
  8. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen die Rechte zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.
  9. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20%, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen von uns aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.
  10. Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, ergibt sich dieser aus dem Rechnungsbetrag (Faktura-Wert), den wir gegenüber dem Käufer verlangen.

§7: Mängeluntersuchung, Gewährleistung

  1. Der Käufer ist verpflichtet, die empfangene Ware unverzüglich auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen; im übrigen bleibt § 377 HGB unberührt.
  2. Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Käufers beauftragten Sachverständigen erfolgte.
  3. Der Käufer ist verpflichtet, uns die beanstandete Kaufsache oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung.
  4. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen.
  5. Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat der Käufer uns unverzüglich zu informieren.
  6. Soweit bei der Installation komplexer Licht-, Steuerungs- und Netzwerksysteme (z.B. EIB) wir die Planung/Programmierung erbracht haben, ist der Käufer als Installateur verpflichtet, sich an diese Planung zu halten und Abänderungen, und zwar auch geringfügige Abweichungen hiervon - sowohl bei der Installation als auch bei späteren Reparaturen – nur mit Zustimmung von uns vorzunehmen. Ein Ersatz für Schäden – gleich welcher Art – die auf eine eigenmächtige Abweichung des Käufers von den Vorgaben zurückzuführen sind, wird von uns nicht übernommen.
  7. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten, soweit nicht gesetzliche Regelungen abweichende Verjährungsfristen vorsehen.
  8. Für Schadenersatzansprüche gilt § 9 (Haftungsbegrenzung).

§8: Rücktritt

  1. Wir können bis zur Übergabe der gekauften Ware an den Käufer jederzeit aus wichtigem Grund vom Kaufvertrag zurücktreten.
  2. Hat der Käufer den wichtigen Grund zu vertreten, hat er nur Anspruch auf Vergütung für die bis zum Zugang des Rücktritts getätigten notwendigen Aufwendungen.
  3. Hat der Käufer den wichtigen Grund nicht zu vertreten, kann er gegenüber uns lediglich die angemessenen Kosten eines anderweitigen Bezugs der bestellten Ware (sog. Deckungskauf) geltend machen. Weitergehende Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen.
  4. Ein wichtiger Grund im Sinne der vorgenannten Absätze (1) bis (3) liegt insbesondere vor, wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen das Interesse von uns an der Erbringung der vertragsgemäßen Leistung wegfällt, auf Seiten des Käufers ein Konkurs- oder Vergleichsantrag gestellt wird oder dessen Voraussetzungen vorliegen.

§9: Haftungsbegrenzung

  1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (nachfolgend zusammenfassend „Schadensersatzansprüche“ genannt), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein grobes Verschulden vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.
  2. Diese Regelung gilt für den Käufer entsprechend.

§10: Datenspeicherung

Der Käufer ist damit einverstanden, daß wir personenbezogene Daten des Käufers speichern, bearbeiten und - soweit dies zur Erfüllung und Abwicklung der Geschäftsbeziehung bzw. für interne Auswertungen üblich und/oder erforderlich ist - anderen Geschäftspartnern oder Dritten übermitteln.

§11: Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht

  1. Sofern der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, gilt der Sitz der Fa. Dirk Ritter Anlagenbau als Gerichtsstand vereinbart; wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort unser Geschäftssitz.
  3. Die Beziehungen zwischen den Parteien richten sich unter Ausschluß des UN-Kaufrechts ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.

§12: Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen ungültig oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige oder undurchführbare Bestimmung vom Beginn der Ungültigkeit oder Undurchführbarkeit an durch eine Bestimmung zu ersetzen, die der ungültigen oder undurchführbaren Bestimmung in jeglicher Hinsicht möglichst nahe kommt.